Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten.
Diese gesetzgeberische Gestaltung führt bisweilen zu Problemstellungen sowohl für Rechtsanwälte, die um Versicherungsschutz nachsuchen, als auch für Mandanten, die wegen eines vermeintlichen Regressfalls sich an den Versicherer halten wollen.
Ein weiterer spezieller Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der anwaltlichen Begleitung nicht nur anwaltlicher Kollegen in diesem Zusammenhang, sondern auch von Mandanten der Rechtsanwälte in der Bearbeitung von Regressfällen.
Betroffene Anwaltskollegen, die möglicherweise etwa wegen der Schadenhistorie oder aus ganz anderen Gründen Probleme haben, Versicherungsschutz am Markt zu finden, oder welche von ihrem Versicherer gekündigt werden, sollten sich noch folgendes bewusst machen, wobei wir im Einzelfall gerne beratend und begleitend tätig werden:
Das teilweise noch in Kommentaren und Begleittexten zur BRAO und zum Versicherungsrecht angesprochene Losverfahren bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird seit vielen Jahren nicht mehr praktiziert. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Versicherer unter Berufung auf kartellrechtliche Aspekte nicht mehr bereit waren, an diesem Verfahren teilzunehmen. Die Versicherer haben seinerzeit allerdings zugesagt, vor der Kündigung eines Vertrages stets eine Änderungskündigung anzubieten. Abhängig vom entstandenen Schaden kann dies freilich zu einer nicht unbeachtlichen Prämienerhöhung führen. Soweit ersichtlich, gab es seitdem keine Fälle mehr, in denen ein Rechtsanwalt ohne Versicherungsschutz geblieben ist. Für den Fall, dass ein anwaltlicher Berufskollege nun von seinem Berufshaftpflichtversicherer eine Kündigung erhalten haben sollte, wäre daher oftmals zu empfehlen, mit diesem über eine Änderungskündigung zu verhandeln.