Ärzteregress wegen Cannabis

Die Kanzlei der Rechtsanwälte GRÜBBEL in Wildeshausen vertritt gegenwärtig einen Facharzt aus 26676 Barßel gegen die Prüfungsstelle der Krankenkassen in Niedersachsen zur Abwehr von hohen Regressforderungen gegen den Arzt und hat erreicht, das sich nun das Bundessozialgericht in der Revision hiermit auseinanderzusetzen hat.

Dem liegt zu Grunde:

Der Facharzt für Allgemeinmedizin übernahm die Folgebehandlung für eine neue Patientin und verordnete ihr unverarbeitete Cannabisblüten aufgrund der Diagnose: Cluster-Kopfschmerzen.

Grundsätzlich ist vor einer Verordnung mit unverarbeiteten Cannabisblüten eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Die Patientin legte aber eine Verordnung des bisher behandelnden Arztes über unverarbeitete Cannabisblüten ihrem neuen Arzt vor, nachdem sie in dessen Praxis gewechselt war. Der neue Arzt ging davon aus, dass eine Genehmigung durch den zuvor behandelnden Arzt eingeholt worden sei. Im Vertrauen auf eine Genehmigung behandelte der Arzt die Patientin weiter mit unverarbeiteten Cannabisblüten.

Denn andere Behandlungsmethoden blieben ohne Erfolg, zum Teil waren die Nebenwirkungen so stark, dass die Patientin stationär behandelt werden musste.

Die Krankenkasse wurde von dem Arzt bezüglich der Verordnungen mit unbehandelten Cannabisblüten in Kenntnis gesetzt, als er später erfuhr, dass eine Genehmigung nicht vorlag.

Die zuständige Krankenkasse lehnte eine Genehmigung im Nachhinein aber ab. Die Patientin sei doch auf andere Behandlungsmethoden zu verweisen.

Die Krankenkasse leitete kurz darauf die Prüfung der Feststellung eines sonstigen Schadens bei der niedersächsischen Prüfstelle ein und nimmt nun den Arzt hier und in Parallelsachen jeweils in einem hohen vierstelligen Bereich in Regress und fordert die entstandenen Kosten für die Krankenkasse vollumfänglich vom Arzt zurück. Eine zumindest denkbare Anrechnung der Kosten, welche durch die empfohlenen Therapien der Krankenkasse entstanden wären (alternative Behandlungsmethoden), werde bei der Schadensermittlung nicht berücksichtigt.

Der Rechtsstreit liegt nun nach Instanzenzug über das Sozialgericht Hannover und dem Landessozialgericht Niedersachsen dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vor; das Sozialgericht als I. Instanz und das Landessozialgericht entschieden in einem hochgradig kontrovers geführten Rechtsstreit noch jeweils gegen den Arzt, das Berufungsgericht ließ aber die Revision zu; ein Revisionsurteil folgt nach mündlicher Verhandlung, ein Termin ist noch nicht bestimmt.

Maßgeblich dreht sich der Rechtsstreit um drei Fragen:

  1. Durfte der Arzt auf eine Genehmigung durch den zuvor behandelnden Arzt vertrauen?
  2. Durfte die Krankenkasse selbst die Behandlungsmethode definieren und damit in die Prärogative des Arztes eingreifen?
  3. Sind alternative Behandlungsmethoden im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Fällen der Verordnung mit unbehandelten Cannabisblüten vom Schaden, welcher durch die Verordnung entstanden ist, in Abzug zu bringen?

Der Fall hat erhebliche grundsätzliche und tatsächliche bundesweite Bedeutung.

- Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 2/24 R und B 6 KA 3/24 R -

f.d.R.

Oliver Grübbel, Rechtsanwalt